Meldestellen nach HSchG

Meldestellen nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz

Interne und externe Meldestellen gemäß HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) nehmen Meldungen von Rechtsverstößen entgegen, die im HSchG oder im Anhang der sog. Whistleblowing-Richtlinie (EU) 2019/1937 aufgelistet sind.

Personen, die solche Verstöße melden, gelten als "HinweisgeberInnen" oder auch "WhistleblowerInnen" und werden gesetzlich vor Nachteilen geschützt.


Interne Meldestelle nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz

Zu diesem Zweck steht für MitarbeiterInnen sowie externen Personen (z.B. KundInnen) eine interne Meldestelle zur Verfügung, an welche allfällige Hinweise zu vermuteten Missständen bzw. Rechtsverstößen in folgenden Rechtsbereichen gemeldet werden können:

  • Korruption oder Bestechung
  • Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug
  • Geldwäsche oder Illegale Zahlungen
  • Mobbing oder Belästigung
  • Verstoß gegen Wettbewerbs- oder Kartellrecht
  • Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften
  • Verstoß gegen Rechnungslegungs- oder Buchführungsvorschriften
  • Verstoß gegen Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften
  • Verstoß gegen Datenschutzvorschriften oder IT-Sicherheitsrichtlinien
    Sonstiger straf- oder bußgeldbewehrter Verstoß

Hier gelangen Sie zur internen Meldestelle:

Interne Meldestelle nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz


Externe Meldestelle nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz

Eine Meldung an die externe Meldestelle ist vor allem dann vorgesehen, wenn die Behandlung des Hinweises bei der internen Meldestelle nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar ist bzw. sich als erfolglos erwiesen hat.

Grundsätzlich ist das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) die allgemeine externe Stelle. Insbesondere für den Bereich der Finanzdienstleister ist jedoch auch die FMA oder die Geldwäschemeldestelle zuständig.

Hier gelangen Sie zu den externen Meldestellen:

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